Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Maßgebende Bedingungen / Angebote
- Die Rechts- und Vertragsbedingungen zwischen uns und dem Käufer
richten sich nach diesen Bedingungen und sonstigen getroffenen
Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle – auch zukünftigen –
Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers
verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach
Eingang bei uns ausdrücklich Widersprechen.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere
mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer
Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
- Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen,
Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben
in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie
nicht ausdrücklich und schriftlich nachträglich als solche bestätigt
werden.
- Abweichung des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe-
und Vorlieferungen sind nach Maßangabe der jeweils gültigen DIN oder
EN Norm und anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.
II. Preise
- Unsere Preise verstehen sich in EURO, soweit nichts anderes
vereinbart wird, ab unserem Werk ausschließlich Verpackung (EXW),
zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
III. Zahlung
- Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto,
oder 30 Tagen rein netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Rechnungen über
Lohnarbeiten, Werkzeuge sind jeweils sofort rein netto zahlbar. Die
Zahlung hat innerhalb dieser Fristen zu erfolgen.
- Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte
Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zum Zurückbehalten
noch zur Aufrechnung.
- Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung,
sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für
Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Verzugszinsen in
Höhe von 5% über dem Basiszinssatz (LRG-Satz) der Europäischen
Zentralbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt uns vorbehalten.
- Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich
eine wesentliche Vermögensverschlechterungen beim Käufer ergibt und
die unserer Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn
unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel fällig zu
stellen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen.
Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der
gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom
Vertrag. In jedem Fall können wir die Einziehungsermächtigung gemäß
Ziffer V/5 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen
Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.
IV. Lieferfristen
- Alle von uns angegebenen Lieferfristen sind nur als annähernd zu
betrachten und rechnen erst vom Tage des Auftragseinganges bzw. der
völligen Klarstellung des Auftrages an. Eine Verpflichtung zur
Einhaltung vereinbarter Lieferfristen wird nur unter der
Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges bei uns oder
unserem Unterlieferanten übernommen. Die Folgen höherer Gewalt,
behördlicher Maßnahmen, Transportschwierigkeiten, Materialmangel
sowie alle unvorhergesehenen Umstände, die die Herstellung oder
Lieferung der Waren bei uns oder unserem Unterlieferanten erheblich
erschweren, entbinden uns von der Verpflichtung zur Lieferung und
geben uns das Recht, weitere Lieferungen ohne Schadenersatzgewährung
und ohne Nachlieferungsverpflichtungen einzustellen.
- Bei Verzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit kann der
Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn uns zuvor eine angemessene
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt wurde. Eine angemessene
Frist sind mindestens 20 Werktage. Es besteht kein Anspruch auf
Schadensersatz, bei Nichterfüllung.
V. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum
Eingang aller Zahlung aus allen Lieferverträgen vor. Im Falle der
Verarbeitung tritt das Miteigentum an den Zwischen- und
Enderzeugnissen an Stelle des Eigentums an den gelieferten Waren.
- Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder aus einem
sonstigen Grund rechtlich zustehenden Forderungen tritt er sämtlich
an uns zur Sicherheit ab.
- Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des
Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige
Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch
zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder
sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu
benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei
Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und
der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch
uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
VI. Ausführung der Lieferungen
- Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit Verlassen unserem Werk oder – bei
Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen
Geschäften, auch bei franko- und frei Haus Lieferungen auf den
Käufer über.
- Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei
Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% der
abgeschlossenen Menge zulässig.
- Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge
geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige
Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr
berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich
vereinbart wurde. Abruftermine und –mengen können, soweit keine
festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer
Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.
VII. Haftung für Mängel der Ware
- Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung
sind bei offenen Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von 2
Wochen nach Erhalt der Ware, jedenfalls aber vor dem Einbau, der
Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung unter genauer Beschreibung
der Mängel schriftlich geltend zu machen.<BR>
Beanstandungen wegen versteckter Mängel sind unverzüglich,
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung, unter genauer
Beschreibung der Mängel schriftlich geltend zu machen.
- Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir nur gemäß
den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr:
- Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch
Nachbesserung, durch Ersatzlieferung oder durch Gutschrift auf.
Wobei wir in jedem Falle über die beanstandete Ware nach unserem
Ermessen frei verfügen können. Ein Recht des Abnehmers auf
Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Herabsetzung des
Kaufpreises besteht nur, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung
nicht erfolgen können oder fehlgeschlagen sind. Bei Fehlen
zugesicherter Eigenschaften gelten die gesetzlichen Bestimmungen,
wobei unsere Haftung jedoch auf den Schaden begrenzt ist, vor dessen
Eintritt unsere Zusicherung den Abnehmer schützen sollte.
Weitergehende Ansprüche, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen, sind ausgeschlossen.
- Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand oder zum
Verwendungszweck (z.B. Maße, Gewicht, Härte, Gebrauchswerte) stellen
lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine
zugesicherten Eigenschaften dar, sie sind nur Richtwerte. Der
Besteller ist verpflichtet, die Tauglichkeit der Ware für einen
bestimmten Verwendungszweck selbst zu prüfen, da wir aufgrund der
Vielzahl der von uns vertriebenen Produkten Verwendungsmöglichkeiten
teilweise nicht kennen, jedenfalls aber nicht in der Lage sind, im
Einzelfall die Verwendungstauglichkeit zu prüfen.
Unerhebliche Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen
oder von sonstigen Angaben begründen, soweit sie die vertraglich
vorausgesetzte Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen,
keine Ansprüche des Abnehmers.
Handelsübliche Abweichungen (z.B. in Qualität, Farbe, Stärke,
Gewicht, Ausrüstung oder Musterung) bleiben vorbehalten, soweit
nichts anderes vereinbart ist.
- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten
die gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen.
VIII. Allgemeine Haftungsgrenzen
- Wegen Verletzung vertraglicher und außenvertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei
Vertragsschluss und unerlaubter Handlung haften wir – auch für
unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur
in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt
auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren vertragstypischen
Schaden.
- Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen
wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird., beim Fehlen zugesicherter
Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
- Die Haftung für Sach- oder Vermögensschäden, Betriebsstörungen
oder Unterbrechungen oder sonstige Nachteile, die dem
Vertragspartner oder Drittem entstehen, ist grundsätzlich auf die
Fälle leichter Fahrlässigkeit beschränkt. Sollte eine Haftung
hiernach gegeben sein, beschränkt sich die Haftsumme der Höhe nach
auf die Höhe des Lieferwertes. Für darüber hinausgehende Risiken
empfehlen wir den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.
- Die Haftungsbeschränkung zu (1) gilt auch und insbesondere für
Schäden an Werkzeugen, Formen, Anlagen und Mustern, die uns zu Be-
oder Verarbeitung vom Besteller zur Verfügung gestellt werden. Bei
Wiederinbesitznahme ist der Besteller zur Prüfung und Rüge analog §
377 HGB verpflichtet. Ein Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein
vermeintlicher Schaden nicht innerhalb von fünf Werktagen geltend
gemacht wird.
IX. Urheberrechte
- An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie
dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht
werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind
auf Verlangen zurückzugeben.
- Sofern Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen,
Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben,
übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht
verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf
Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger
Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet
zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen
und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der
Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in
Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich
freizustellen.
X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
- Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile bei zustellen, so
sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls
einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig,
unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so
gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen
Lasten.
- Soweit Formen, Werkzeuge, Anlagen, oder Versuchsteile für ein
bestimmtes Produkt von uns beschafft oder hergestellt werden,
verbleibt uns auch hieran das Alleineigentum. Dafür in Rechnung
gestellte Kosten stellen regelmäßig anteilige Kosten der Fertigung
oder Konstruktion dar, wodurch keine weitergehenden Rechte des
Bestellers begründet werden. Eine Aufbewahrungs- bzw.
Vorhalteverpflichtung besteht grundsätzlich nur während laufender
Geschäftsbeziehungen, längstens bis zum Ablauf von 2 Jahren seit der
letzten Auslieferung.
- Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen
Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich
sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen.
- Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige
Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die
Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt
der Käufer.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb.
Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 Zivilprozessordnung zulässig,
der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch an
seinem Gerichtsstand verklagen.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit
nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
Z+K Stanzteile GmbH, Geschäftsleitung Stand 01.2002